Unfallverhütung

Unfallverhütung
Aufgabe von Unfallversicherungsträger,  Arbeitnehmer und  Arbeitgeber im Rahmen der von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen  Unfallverhütungsvorschriften. Die Versicherungsträger sind verpflichtet, durch fachlich vorgebildete und erfahrene technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Vorschriften zur U. zu überwachen (§§ 14 ff. SGB VII).

Lexikon der Economics. 2013.

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